Nachlassangelegenheiten

Das Amtsgericht Linz am Rhein ist als Nachlassgericht örtlich zuständig, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts Linz am Rhein hatte.
 

Folgende Aufgaben werden durch das Nachlassgericht wahrgenommen:

  • Verwahrung letztwilliger Verfügungen (Testamente/Erbverträge) zu Lebzeiten
  • Eröffnung letztwilliger Verfügungen nach dem Tode
  • Erteilung von Erbscheinen
  • Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen
  • Nachlasssicherung, sofern Erben nicht feststehen

Das Nachlassgericht regelt nicht:
 

  • (Rechts-)Geschäfte, die mit dem Sterbefall im Zusammenhang stehen (z.B. Beerdigung, Auflösung von Konten etc.)
  • Erbauseinandersetzungen
  • Streitigkeiten unter Erben oder Pflichtteilsberechtigten

Im Folgenden finden Sie genauere Informationen zu den Aufgabengebieten des Nachlassgerichts.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin

Amtsgericht Linz am Rhein
Am Konvikt 10
53545 Linz am Rhein

Telefon: 02644/947-0 (Zentrale)

Nachname des Erblassers:

A-H, S, W 
02644/947-131

I-R, T, U, V, X-Z
02644/947-128

Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt ist der Erbe. Sind mehrere Miterben vorhanden, reicht es aus, wenn ein Miterbe den Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins stellt. Um das Verfahren zu verkürzen, sollten Vollmachten der Miterben und ggf. Einverständniserklärungen der von der Erbfolge ausgeschlossenen gesetzlichen Erben vorgelegt werden.

Angaben und notwendige Unterlagen
Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, ist in der Regel kein Erbschein erforderlich. Grundsätzlich genügt in diesen Fällen eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen mit Eröffnungsprotokoll als Erbnachweis.

Privatschriftliche Testamente sind im Original beim Nachlassgericht zur Eröffnung abzuliefern.

Hat der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) hinterlassen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Die Erben haben das Verhältnis anzugeben, auf dem ihr Erbrecht beruht (verwandtschaftliche Beziehung, Familienstand, Güterstand). 

Diese Angaben sind durch Vorlage folgender Urkunden (im Original oder in öffentlich beglaubigter Form) nachzuweisen:  

  • Sterbeurkunde des Erblassers,
  • Familienstammbuch oder 
  • sämtliche Geburts- bzw. Abstammungsurkunden, die die Verwandtschaft der Erben mit dem Erblasser nachweisen,
  • Heiratsurkunde bei Ehegattenerbrecht, 
  • die Sterbeurkunden sämtlicher Personen, die als (Mit-)Erben in Betracht gekommen wären, wenn sie den Erbfall erlebt hätten. 
  • War der Erblasser geschieden, so ist das Scheidungsurteil vorzulegen.
  • Für die vorstehenden Angaben können Sie den entsprechenden Vordruck verwenden. Dieser Vordruck ist sodann ausgefüllt dem Nachlassgericht zu übersenden (per Post, Fax, Email) oder vorzulegen.

Für die vorstehenden Angaben können Sie den entsprechenden Vordruck verwenden. Dieser Vordruck ist sodann ausgefüllt dem Nachlassgericht zu übersenden (per Post, Fax, Email) oder vorzulegen.

Vor Terminerteilung reichen Sie bitte Kopien der oben genannten Urkunden mit dem Antragsformular ein.
Im Termin legen Sie die Urkunden im Original oder in öffentlich beglaubigter Form vor.

Zur Gerichtskostenberechnung ist der Wert des reinen Nachlasses (Vermögen nach Abzug der Schulden) unter Verwendung des Nachlassverzeichnisses anzugeben. Dieses ist ebenfalls zum Termin mitzubringen oder ggf. bereits vorher einzureichen.

Weitere Hinweise zum Thema Erbrecht finden Sie in der Broschüre des Ministeriums der Justiz.

Erbscheinsantrag
Vollmacht
Einverständniserklärung
Nachlassverzeichnis
Grundbuchberichtigung

Wie und wo können Sie die Erbschaft ausschlagen
Die Ausschlagung muss durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht oder dem für Ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gericht erfolgen, und zwar

  • entweder in öffentlich beglaubigter Form, d.h. sie muss schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt sein. In Rheinland-Pfalz sind auch die Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher, die Gemeinde und Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadt- und Kreisverwaltungen zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften befugt.
  • oder zu Protokoll des hiesigen Nachlassgerichts oder des für Ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gerichts.

Innerhalb welcher Frist können Sie ausschlagen?
Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen (Testament/Erbvertrag), so beginnt die Frist nicht vor der Bekanntgabe dieser Verfügung durch das Gericht. Ist der Erbe geschäftsunfähig, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in welchem der gesetzliche Vertreter von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält.
Beachten Sie bitte, dass die Ausschlagungsfrist nicht verlängert werden kann.

Welche Besonderheiten gelten bei Minderjährigen und bei volljährigen Personen, die unter gerichtlicher Betreuung stehen?
Für minderjährige Kinder können die Eltern (und zwar beide gemeinsam, wenn ihnen das Sorgerecht gemeinsam zusteht!) oder der Vormund die Erbschaft in der oben angegebenen Form und Frist ausschlagen.
Ein Elternteil, der allein sorgeberechtigt und nicht mit dem Erblasser verwandt ist, und ein Vormund benötigen immer die Genehmigung des Familiengerichts. Daneben ist für die Eltern auch in weiteren Einzelfällen eine Genehmigung erforderlich.
Ein Betreuer benötigt immer die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Der Genehmigungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk ist innerhalb der Ausschlagungsfrist dem Nachlassgericht nachzuweisen.
Für den Zeitraum ab Stellung des Genehmigungsantrages bis zum Zugang der Genehmigungsentscheidung wird die Ausschlagungsfrist gehemmt.

Welche Folgen hat es, wenn Sie sich nicht äußern?
Geht innerhalb der Frist keine Ausschlagungserklärung ein, gilt die Erbschaft als angenommen mit allen rechtlichen Folgen, insbesondere auch der Schuldenhaftung. Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen, teilen Sie bitte - soweit bekannt - die Namen und Anschriften derjenigen Personen mit, denen das Erbe dann zufällt.

Ausschlagungserklärung

Letztwillige Verfügungen (Testamente, Erbverträge) treffen erbrechtliche Regelungen. Sie können entweder notariell beurkundet sein oder privatschriftlich verfasst werden.
Für privatschriftliche Testamente gelten Formvorschriften. Insbesondere müssen diese eigenhändig ge- und unterschrieben sein.

Verwahrung
Notarielle Testamente/Erbverträge werden durch den Notar oder bei dem zuständigen Nachlassgericht verwahrt.
Auch privatschriftliche Testamente können Sie bei dem zuständigen Nachlassgericht in Verwahrung geben, damit gewährleistet ist, dass diese nach Ihrem Tod auch Berücksichtigung finden. Auf die Wirksamkeit der Testamente hat es jedoch keinen Einfluss, ob diese beim Amtsgericht oder zu Hause verwahrt werden.
Die Verwahrung ist kostenpflichtig.

Folgende Unterlagen bringen Sie dazu mit:

  • gültiges Ausweisdokument
  • Geburtenregisternummer (zu finden auf der Geburtsurkunde)
  • das Testament im Original

Eröffnung
Nach dem Tode muss jede letztwillige Verfügung durch das Nachlassgericht eröffnet werden. 
Verwahrte Verfügungen liegen dem Gericht bereits vor.
Alle anderen Verfügungen sind unverzüglich im Original an das Nachlassgericht abzuliefern. Beteiligte erhalten nach der Eröffnung eine beglaubigte Abschrift des Eröffnungsprotokolls mit den letztwilligen Verfügungen.
Notarielle Testamente und Erbverträge in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll gelten grundsätzlich als Erbnachweis. Ein Erbschein ist in diesen Fällen nur in Ausnahmefällen notwendig.